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   OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14   

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https://dejure.org/2017,3034
OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14 (https://dejure.org/2017,3034)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.02.2017 - 6 U 169/14 (https://dejure.org/2017,3034)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 6 U 169/14 (https://dejure.org/2017,3034)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über ein Gerichtsgebäude wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund Schadstoffbelastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über ein Gerichtsgebäude wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund Schadstoffbelastung

  • rechtsportal.de

    BGB § 569 Abs. 4 ; BGB § 569 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über ein Gerichtsgebäude wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund Schadstoffbelastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insektizidbelastung im Hausstaub berechtigt zur fristlosen Kündigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Gesundheitsgefährdung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erhebliche Gefährdungen für die Gesundheit: Mieter kann fristlos kündigen! (IMR 2017, 193)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 387
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07

    Rechte des Mieters bei Fehlen eines Geländers an der Galerie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Die Vorschrift des § 569 Abs. 4 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse; sie findet auf das Mietverhältnis der Parteien über Räume, die keine Wohnräume sind, mangels Verweisung in § 578 Abs. 2 BGB auch keine entsprechende Anwendung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 - 3 U 156/07, ZMR 2009, 190; Staudinger/Emmerich, BGB (2014), § 569 Rn. 57).

    Erforderlich ist die naheliegende Wahrscheinlichkeit oder erhebliche Befürchtung einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit mit Krankheitscharakter (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 - 3 U 156/07, ZMR 2009, 190; OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010 - 10 U 74/09, MietRB 2010, 134; Münch-Komm/Häublein, BGB, 6. Aufl., 569 Rn. 7).

    Weist ein Teil der Mietsache einen gesundheitsgefährdenden Zustand auf, besteht das Recht zur Kündigung, wenn die Benutzung der Mietsache im Ganzen erheblich beeinträchtigt ist, wobei vom Mieter nicht verlangt werden kann, den Gebrauch der Räume in erheblichem Umfang einzuschränken (vgl. MünchKomm/Häublein, BGB, a.a.O. Rn. 7; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. § 569 Rn. 7).Mithin ist von einer erheblichen Beeinträchtigung im Ganzen bereits dann auszugehen, wenn die Benutzung einzelner Haupträume mit einer erheblichen Gesundheitsgefahr verbunden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 a.a.O.).

  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 182/06

    Auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung muss ein Mieter vor einer fristlosen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Nach dem Wortlaut der Vorschrift, Systematik des Gesetzes und Zweck der Regelung ist die Kündigung den allgemeinen Regeln des § 543 Abs. 3 BGB unterworfen (vgl. BGH, Urteil v. 18.04.2007 - VIII ZR 182/02, NJW 2007, 2177).
  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Ebensowenig muss darauf eingegangen werden, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 58 LHO die zivilrechtliche Wirksamkeit der in Rede stehenden Vereinbarung nicht berührte (vgl. dazu BGHZ 201, 32).
  • BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02

    Wirksamkeit einer unbestimmt befristeten Kündigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Eine außerordentliche Kündigung kann in wirksamer Weise mit Auslauffrist für einen - wie hier - bestimmt bezeichneten späteren Zeitpunkt wirksam ausgesprochen werden (vgl. BGHZ 156, 328).
  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00

    Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Die Vorschrift des § 569 Abs. 1 BGB bezweckt, im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung wirtschaftlichen Druck auf Vermieter auszuüben, zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume gesundheitsgerecht zu gestalten (vgl. BGHZ 157, 233).
  • OLG Brandenburg, 12.09.2012 - 3 U 100/09

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen Hitzebelastung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Demnach ist ein Kündigungsrecht eröffnet, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft ernsthaft, das heißt unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu besorgen ist, dass mit der Benutzung der Räume in absehbarer Zeit für die geschützten Personen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne der Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verbunden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 12.09.2012 - 3 U 100/09, NJW-RR 2013, 76; Staudinger/Emmerich a.a.O. Rn. 7; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 569 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2010 - 10 U 74/09

    Begriff der Gesundheitsgefahr i.S. von § 569 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Erforderlich ist die naheliegende Wahrscheinlichkeit oder erhebliche Befürchtung einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit mit Krankheitscharakter (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 - 3 U 156/07, ZMR 2009, 190; OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010 - 10 U 74/09, MietRB 2010, 134; Münch-Komm/Häublein, BGB, 6. Aufl., 569 Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17

    Beendeter Gewerberaummietvertrag: Verjährungsbeginn für Ersatzansprüche wegen

    Er beruft sich insbesondere darauf, zu weitergehenden Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen zu sein, da insbesondere der 2009/2010 erneuerte Innenanstrich den zu stellenden Anforderungen noch entsprochen und der erstinstanzlich tätige Sachverständige insoweit falsche Parameter angesetzt, nämlich geprüft habe, welche Wände nicht frisch gestrichen gewesen seien; die Klage sei in diesem Zusammenhang bereits unsubstantiiert, weil die Klägerin jeglichen Sachvortrag dazu unterlassen habe, welche Unzulänglichkeiten bestanden hätten; die streitgegenständlichen Forderungen seien auch gemäß § 548 BGB verjährt, weil sich die Klägerin nach am 01.10.2012 vorausgegangenem Umzug des in den streitgegenständlichen Räumen residierenden Arbeitsgerichts aufgrund des Schreibens vom 09.11.2012 (Bl. 69 GA) mit der Rücknahme der Mietsache in Annahmeverzug befunden habe, ihre am 08.07.2013 eingereichte Klage jedoch erst am 01.08.2013 zugestellt worden sei; der Annahmeverzug sei im vorausgegangenen Verfahren zu den Az. 2 O 371/12 LG Potsdam = 6 U 169/14 des OLG Brandenburg, das die Verpflichtung zu Mietzinszahlungen aus dem vorliegenden Mietverhältnis und die Wirksamkeit der zugrunde liegenden außerordentlichen Kündigung zum Streitgegenstand gehabt habe, für das Ausgangsgericht bindend festgestellt worden; dem Verzug stehe auch nicht entgegen, dass im November 2012 noch unklar gewesen sei, welche ihr bekannten Mietereinbauten die Klägerin zu übernehmen beabsichtigte, da die Klägerin die außerordentliche Kündigung für unrechtmäßig gehalten und Verhandlungen über eine Rückgabe des Objekts zunächst kategorisch abgelehnt habe; ihre schließlich Ende Januar 2013 erfolgte Rückmeldung habe er, der Beklagte, deshalb nicht abwarten müssen; die Verjährung sei allenfalls für die Zeit vom 24.01.

    So liegt der Fall hier indes nicht, denn anders als in der vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fallkonstellation hatte der Beklagte hier das Mietverhältnis im Zeitpunkt des Rückgabeangebotes bereits unter dem 05.07.2012 zum 30.09.2012 außerordentlich gekündigt; die Kündigung war im Übrigen wirksam, wie der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes mit Urteil vom 07.02.2017 rechtskräftig festgestellt hat (Az. 6 U 169/14, Bl. 489 a ff GA).

    Die Voraussetzungen eines Annahmeverzuges der Klägerin lagen seit dem 10.11.2012 vor, wie bereits der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 07.02.2017 - 6 U 169/14 - (Bl. 489a ff GA; Bl. 22 UA) zutreffend dargelegt hat.

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